3. Im § 276a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 6 wird angefügt:
„6.
Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969.“