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AMFGNov 1987 BSVG BGBl. Nr. 616/1987, Art. 3 Abs. 3
ArbeitsmarktfinanzierungsGNov 1987, Art III Abs 3 (BSVG)
AMFGNov 1987 BSVG
BGBl. Nr. 616/1987, Art. 3 Abs. 3
23. 12. 1987
01. 01. 1988

1. § 113 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben außer Betracht

1. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, deren Beitragsgrundlagen durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 153 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) beeinflußt werden, wenn es für den Versicherten günstiger ist; das gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;

2. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bezogen hat.“

2. Im § 122 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 6 wird angefügt:

6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969.