12. § 276c Abs. 9 lautet:
„(9) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.“