6. § 253c Abs. 9 lautet:
„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 261 ermittelte Pension nach § 261b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“