8. § 261b Abs. 1 lautet:
„(1) Wird in den Fällen des § 253 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 253c Abs. 9.“