4. § 131b Abs. 9 lautet:
„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 139 ermittelte Pension nach § 143 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“