12. Im § 25 wird im Abs. 1 im vorletzten Satz der Ausdruck „der Empfänger nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. g war“ durch den Ausdruck
„auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt“ ersetzt, im Abs. 2 im ersten Satz der Ausdruck
„bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b, d oder g betreten“ durch den Ausdruck
„bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten“ ersetzt; Abs. 6 letzter Satz und Abs. 8 entfallen.