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AMReformG BGBl. I Nr. 77/2004, S. 4, Art. 1 Z 16
ArbeitsmarktreformG
AMReformG
BGBl. I Nr. 77/2004, S. 4, Art. 1 Z 16
14. 07. 2004
01. 01. 2005

16. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 im Anschluss an die Schutzfrist des § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sieben Tage und in den übrigen Fällen für längstens 28 Tage in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des § 122 Abs. 2 ASVG krankenversichert.“