21. § 331 erhält die Absatzbezeichnung „1“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Beantragt ein Arbeitsloser die Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alter, mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, so erhält er auf Antrag, sofern mit der Zuerkennung der Leistung gerechnet werden kann, vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger aus dessen Mitteln bis zur Entscheidung einen Vorschuß in der durchschnittlichen Höhe der beantragten Leistung. Sofern bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist der Vorschuß entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.“