3. Dem § 172 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen Kosten an der arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne des 7. Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG zu übernehmen.“