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ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/2013, S. 20, Art. 14 Z 1
Arbeitsrechts-ÄnderungsG 2013
ARÄG 2013
BGBl. I Nr. 138/2013, S. 20, Art. 14 Z 1
30. 07. 2013
01. 01. 2013

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) 

das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) 

Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) 

Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“