103. § 230 Abs. 2 lit. f lautet:
„f)
auf Beiträge, die gemäß § 77 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die gemäß § 77 Abs. 7 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind;“.