121. § 261b Abs. 1 lautet:
„(1) Wird in den Fällen des § 253 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 253c das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.“