132. § 276a Abs. 5 lautet:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Knappschaftsgleitpension gemäß § 276c Abs. 1 Z 1 lit. b.“