136b. Im § 276d Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch den Ausdruck „und“ ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
„5.
bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Z 4 gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind.“