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ASRÄG 1997 BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1644, Art. 7 Z 152
Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 1997 - 54. Novelle
ASRÄG 1997
BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1644, Art. 7 Z 152
29. 12. 1997
01. 01. 1998

152. § 553 Abs. 8 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Kollektivvertragsfähigkeit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bezieht sich nur auf die vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der Anstalt getretenen Verwaltungsangestellten; sie besteht so lange weiter, als auf Grund des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. längstens vor dem 1. Jänner 1995 wirksam gewordenen Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen unberührt bleiben. Die von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen abgeschlossenen Kollektivverträge dürfen in Abweichung von den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 an das für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geltende Recht angepaßt werden.“