22. Im § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Personen gemäß § 4 Abs. 4“ durch den Ausdruck „der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 2“ ersetzt und nach dem Ausdruck „versicherungspflichtigen Tätigkeit“ der Ausdruck „bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt“ eingefügt.