81. § 77 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Für die nach § 19a Selbstversicherten ist als Beitragssatz die Hälfte des Prozentsatzes gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a oder lit. e heranzuziehen, je nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung zugehören (§ 19a Abs. 5).“