89. Im § 91 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 253 Abs. 2 und 261a Abs. 3“ durch den Ausdruck „der §§ 253 Abs. 2, 253c Abs. 2 und 3, 276 Abs. 2 und 276c Abs. 2 und 3“ und der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.“