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ASRÄG 1997 BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1664, Art. 8 Abschnitt I Z 20
Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 1997 - 22. Novelle
ASRÄG 1997
BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1664, Art. 8 Abschnitt I Z 20
29. 12. 1997
01. 01. 1998

20. Dem § 7 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalendermonates,

1. 

in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. 

in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

(5) Bei den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Personen endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

1. 

mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Abmeldung beim Versicherungsträger erfolgt ist oder

2. 

mit Ablauf des dritten Monates, wenn die Beiträge nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt werden.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.“