47. Im § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 130 Abs. 2 und 140 Abs. 3“ durch den Ausdruck „der §§ 130 Abs. 2 und 131b Abs. 2 und 3“ und der Punkt am Ende des Abs. 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.“