57. § 102 Abs. 5 lautet:
„(5) Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§102a) und Teilzeitbeihilfe (§ 102b) gebühren weiblichen Personen, die
1.
auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
2.
von der Krankenversicherung nach § 4 Abs. 2 Z 3 ausgenommen sind und für die kein Anspruch auf Wochengeld nach einem anderen Bundesgesetz besteht.“