22. Im § 26 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Waisenpensionen“
der Ausdruck „wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird,“
eingefügt; nach dem Ausdruck „Pensionist“
wird der Klammerausdruck „(Übergangsgeldbezieher)“ eingefügt.