41b. Im § 88 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Um eine bundesweit einheitliche Bemessung von Kostenzuschüssen bei ärztlicher Hilfe und Zahnbehandlung bei Inanspruchnahme freiberuflich tätiger Wahlärzte bzw. Dentisten zu gewährleisten, können in der Satzung Tarife für Einzelleistungen festgesetzt werden.“