43. Dem § 97 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Betriebshilfe oder Wochengeld (§ 98) oder Teilzeitbeihilfe (§ 99) gebührt weiblichen Personen, die
1. auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
2. von der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 nach § 5 Abs. 2 Z 4 oder als Ehegatten nach § 5 Abs. 2 Z 2 ausgenommen sind oder
3. von der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 nach § 5 Abs. 2 Z 3 ausgenommen sind und für die kein Anspruch auf Wochengeld nach einem anderen Bundesgesetz besteht.“