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ASRÄG 1997 BGBl. I Nr. 139/1997, Z 71
Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (21. Novelle zum BSVG)
ASRÄG 1997
BGBl. I Nr. 139/1997, Z 71
29. 12. 1997
01. 07. 1996

71. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der neunten Woche ab Gewährung dieser Maßnahmen. Werden in den Fällen des § 182 Z 2 lit. a medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels dieser Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre.“