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AprilNov 18/2016 BGBl. I Nr. 18/2016, S. 1, Z 2
Aprilnovelle 18/2016
AprilNov 18/2016
BGBl. I Nr. 18/2016, S. 1, Z 2
13. 04. 2016
01. 02. 2016

2. Nach § 311 wird folgender § 311a samt Überschrift eingefügt:

Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses

§ 311a. (1) Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach § 311 zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag abweichend von § 311 Abs. 5 für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6).

(2) Wurde ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den §§ 308 bis 310 ausgeschlossen.“