2a. Im § 669 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Hat eine Person nach Abs. 6 unmittelbar nach dem Ende der befristet zuerkannten Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld, so ist § 143a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 so anzuwenden, dass das Rehabilitationsgeld im Ausmaß der zuletzt bezogenen, um 11,5 % erhöhten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gebührt, und zwar einschließlich der dazu geleisteten Ausgleichszulage (§ 293 Abs. 1) und der dazu geleisteten Kinderzuschüsse (§ 262). Der Pensionsversicherungsträger hat die Höhe des Rehabilitationsgeldes rückwirkend von Amts wegen neu festzusetzen, wenn das bereits zuerkannte Rehabilitationsgeld niedriger ist als die zuletzt bezogene Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension im Sinne des ersten Satzes.“