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AprilNov 71/2021 BGBl. I Nr. 71/2021, S. 1, Art. 1 Z 16
Aprilnovelle 71/2021
AprilNov 71/2021
BGBl. I Nr. 71/2021, S. 1, Art. 1 Z 16
13. 04. 2021
01. 04. 2021

16. § 13m Abs. 1 lautet:

„(1) Einem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht oder er den Bezug des Überbrückungsgeldes unterbrochen hat (§ 13l Abs. 6), eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 50 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer bei Antritt der Alterspension, im Fall des Sonderruhegeldes mit Beginn des Sonderruhegeldbezugs.“