18. § 13m Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Z 1 erfüllt, vor Vollendung des 58. Lebensjahres berufsunfähig wird und dauerhaft Invaliditätspension bezieht, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 50 % des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes für den Zeitraum des § 13l Abs. 3, wobei für die Berechnung des Stundenlohns § 13l Abs. 2 sinngemäß heranzuziehen ist.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit die Höhe der Überbrückungsabgeltung festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist.“