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AprilNov 71/2021 BGBl. I Nr. 71/2021, S. 1, Art. 1 Z 19
Aprilnovelle 71/2021
AprilNov 71/2021
BGBl. I Nr. 71/2021, S. 1, Art. 1 Z 19
13. 04. 2021
01. 04. 2021

19. Nach § 13n Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Eine Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs gemäß § 13l Abs. 6 ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben; den neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld hat der Arbeitnehmer der Urlaubs- und Abfertigungskasse zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich bekannt zu geben. Abs. 3 dritter Satz gilt sinngemäß.“