24. In § 21 Abs. 3 erster Satz entfällt das Wort „jährlich“. Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Abfertigungsregelung vorzunehmen.“