2. Dem § 73 wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Mit diesem Tag entfällt auch § 6 Abs. 4 letzter Satz.“