12. § 41 Abs. 4 lautet:
„(4) Leistungen der Krankenversicherung werden auf Antrag der Arbeitslosen, der Krankenversicherungsträger oder der Spitalserhalter nach Entscheidung der zuständigen Landesgeschäftsstelle direkt getragen und ein entsprechender Kostenersatz geleistet, wenn
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1. | Arbeitslosen auf Grund eines Versehens des Arbeitsmarktservice unberechtigt ein Leistungsbezug oder ein Versicherungsschutz nach diesem Bundesgesetz zuerkannt und später widerrufen wurde, |
2. | Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden, |
3. | kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und |
4. | ein Krankenversicherungsträger, ein Spital oder ein Spitalserhalter den Ersatz der Kosten begehrt.“ |