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Arbeitsmarktpaket 2009 BGBl. I Nr. 90/2009, S. 3, Art. 1 Z 12
Arbeitsmarktpaket 2009
Arbeitsmarktpaket 2009
BGBl. I Nr. 90/2009, S. 3, Art. 1 Z 12
18. 08. 2009
01. 08. 2009

12. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Leistungen der Krankenversicherung werden auf Antrag der Arbeitslosen, der Krankenversicherungsträger oder der Spitalserhalter nach Entscheidung der zuständigen Landesgeschäftsstelle direkt getragen und ein entsprechender Kostenersatz geleistet, wenn

1. 

Arbeitslosen auf Grund eines Versehens des Arbeitsmarktservice unberechtigt ein Leistungsbezug oder ein Versicherungsschutz nach diesem Bundesgesetz zuerkannt und später widerrufen wurde,

2. 

Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden,

3. 

kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und

4. 

ein Krankenversicherungsträger, ein Spital oder ein Spitalserhalter den Ersatz der Kosten begehrt.“