2. Im § 18 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3.
durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser.“