9. Im § 34 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, der Ausdruck „Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ ersetzt und folgender Absatz angefügt:
„(2) Der Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen, für die
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1. | gemäß § 123 ASVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht und |
2. | gemäß § 51d Abs. 3 ASVG kein Zusatzbeitrag einzuheben ist.“ |