5. Im § 37b Abs. 4 und im § 37c Abs. 6 wird nach dem vierten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:
„Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde, sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von insgesamt 24 Monaten zulässig.“