3. § 22 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn das letzte Dienstverhältnis
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1.
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durch
Kündigung des Dienstgebers,
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2.
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durch
berechtigten vorzeitigen Austritt,
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3.
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durch
Lösung während der Probezeit oder
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4.
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unter
der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf
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