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AugustNov 102/2005 BGBl. I Nr. 102/2005, S. 4, Art. 2 Z 3
Augustnovelle 102/2005
AugustNov 102/2005
BGBl. I Nr. 102/2005, S. 4, Art. 2 Z 3
16. 08. 2005
01. 08. 2005

3. § 22 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn das letzte Dienstverhältnis

1.  

durch Kündigung des Dienstgebers,

2.  

durch berechtigten vorzeitigen Austritt,

3.  

durch Lösung während der Probezeit oder

4.  

unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf

beendet wurde.“