Dokumentanzeige

AugustNov 104/2005 BGBl. I Nr. 104/2005, S. 1, Art. 1 Z 5
Augustnovelle 104/2005
AugustNov 104/2005
BGBl. I Nr. 104/2005, S. 1, Art. 1 Z 5
19. 08. 2005
01. 05. 2006

5. § 21a Abs. 4 lautet:

„(4) Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), so ist der gemäß Abs. 3 erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren.“