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AugustNov 106/2015 BGBl. I Nr. 106/2015, S. 1, Z 10
Augustnovelle 106/2015
AugustNov 106/2015
BGBl. I Nr. 106/2015, S. 1, Z 10
13. 08. 2015
01. 01. 2016

10. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse auf ein Konto des Leistungsbeziehers bei einer Kreditunternehmung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen in einer anderen geeigneten Weise zu erfolgen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle jeweils eine Sonder- oder Zwischenauszahlung veranlassen.“