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AugustNov 68/2014 BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1, Art. 1 Z 4
Augustnovelle 68/2014
AugustNov 68/2014
BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1, Art. 1 Z 4
11. 08. 2014
01. 07. 2014

4. § 4a Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 entsteht der Anspruch auf Anwartschaften des Arbeitnehmers für Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, nur insoweit, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet.“