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AugustNov 68/2014 BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1, Art. 1 Z 5
Augustnovelle 68/2014
AugustNov 68/2014
BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1, Art. 1 Z 5
11. 08. 2014
01. 07. 2014

5. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Hat der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub gehalten und wurde dafür noch nicht um Überweisung des entsprechenden Urlaubsentgelts eingereicht, so hat der Arbeitgeber unverzüglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einreichung vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat bereits überwiesenes Urlaubsentgelt im Ausmaß des vom Arbeitnehmer nicht verbrauchten Urlaubs der Urlaubs- und Abfertigungskasse unverzüglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen, sofern der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht oder nur zu einem Teil verbraucht hat.“