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AugustNov 72/2016 BGBl. I Nr. 72/2016, S. 1, Art. 1 Z 16
Augustnovelle 72/2016
AugustNov 72/2016
BGBl. I Nr. 72/2016, S. 1, Art. 1 Z 16
01. 08. 2016
02. 08. 2016

16. In § 29 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

„c) 

auf Einforderung festgestellter Haftungsbeträge nach § 25a BUAG verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; § 12a Abs. 2 und § 19 Abs. 1 IO finden keine Anwendung.“