2a. § 31 Abs. 1 lautet:
„Bundesbeitrag
§ 31. (1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag in der Höhe von 800 Millionen Schilling. Der Beitrag des Bundes für jedes weitere Geschäftsjahr ist so festzustellen, daß der jeweils für das vorangegangene Geschäftsjahr geltende Beitrag mit dem jeweils für das Geschäftsjahr festgesetzten Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen ist.“