32. § 472a Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Die Beiträge sind in den Fällen, in denen ein Waisenversorgungsgenuß die Beitragsgrundlage ist, vom Dienstgeber allein, in allen übrigen Fällen vom Versicherten in der Höhe von 4,35 vH und vom Dienstgeber in der Höhe von 3,55 vH zu tragen.“