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BPGG StF Teil 2 BGBl. Nr. 110/1993, Art. 16 Z 9
Bundes-Pflegegeldgesetz Stammfassung Teil 2
BPGG StF Teil 2
BGBl. Nr. 110/1993, Art. 16 Z 9
12. 02. 1993
01. 07. 1993

9. Der bisherige § 68 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Hat ein Versicherungsträger in den Fällen des § 25 Abs. 2 BPGG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist der Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“