2. § 22 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Von den nach den §§ 20 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,7 vH der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 2,9 vH der Beitragsgrundlage.“