1. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
Stufe 1:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich
ist
Stufe 6:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender
Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 7:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein
gleichzuachtender Zustand vorliegt."