2. Am Ende des § 3 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 3 wird folgende Z 8 angefügt:
„8. Bezieher einer Hilfeleistung nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG.“